AGB - RST - Rund um Service Terner - Kassel

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma RST - Rund um Service Terner, Rohr- und Kanal-Service in Kassel – (1. Januar 2021)



(1) Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Grundlage des Auftrages, Gegenstand des Vertrages und unserer Tätigkeit sind unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bestimmungen eines Angebotes gehen diesen AGB´s in der Rangfolge vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit für den erteilten Auftrag, es sei denn, es erfolgte zuvor unsere schriftliche Zustimmung.


(2) Ausführungstermine und –fristen, Stillstandzeiten:
Ausführungstermine sind ausschließlich mit unserer Einsatzzentrale zu vereinbaren. Ausführungstermine und –fristen sind unverbindlich. Stehen Einsatzgeräte infolge eines Umstandes still, den RST nicht zu vertreten hat (Stillstandzeiten), trägt der Auftraggeber die hierdurch verursachten Kosten. Dies gilt auch für zusätzliche Leistungen, mit denen RST während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Auftraggeber beauftragt worden ist.


(3) Abnahme:
Da die Auftragserteilung in der Regel telefonisch erfolgt, benennt der Auftraggeber RST vor Ausführung der Leistungen die für die Unterzeichnung der Auftragsnachweise, die Ermittlung und Prüfung des Aufmasses einschließlich etwaiger Messprotokolle sowie die für die Überwachung und Abnahme der Leistungen bevollmächtigten Personen. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Die Bevollmächtigten des Auftraggebers stehen RST für Auskünfte und Informationen zu den in Ziffern 7 dieser AGB ausgeführten Sicherheitsvorschriften zur Verfügung.
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nach Auftragsausführung das Leistungsobjekt in Betrieb oder sonst wie in Benutzung nimmt. Der Auftraggeber hat RST offenkundige Mängel unverzüglich, versteckte Mängel nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.

 
(4) Gewährleistung und Gewährleistungsausschluss:
4.1. Ist RST infolge eines angezeigten Mangels zur Gewährleistung verpflichtet, so beschränken sich die Gewährleistungsansprüche auf eine kostenlose Nachbesserung. Die Nachbesserung kann RST verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderlich macht.
     
4.2. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Beseitigung des Mangels unmöglich und wird sie deshalb von RST verweigert, so hat der Auftraggeber nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Werklohns (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung). Der Auftraggeber kann jedoch nur dann die Wandlung verlangen, wenn der mit RST abgeschlossene Vertrag in Ansehung der ausgeführten Leistungen auch tatsächlich rück abgewickelt werden kann.
     
4.3. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 1 Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der vertraglichen Leistung, soweit die Leistungen den Bestimmungen des § 634 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB zugeordnet werden können.
     
4.4. Soweit es sich nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit handelt, ist im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch RST oder durch seinen Erfüllungsgehilfen die Haftung von RST auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
     
4.5. Die Verschuldenshaftung von RST ist für Schäden, die bei Ausführung der vertraglichen Leistungen verursacht wurden, auf den Bruttowert der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
     
4.6. Eine Gewährleistung oder Haftung ist dann ausgeschlossen, wenn RST für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Auftraggeber angewiesenes Material/Werkzeug oder ein vom Auftraggeber gewünschtes Verfahren anwendet und hierdurch der Leistungserfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt wird. Ebenso entfällt eine Gewährleistung oder Haftung, soweit für die auszuführenden Arbeiten auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers  dessen Personal  eingesetzt wird. Tritt ein Schaden oder Folgeschaden an Rohrleitungssystemen auf, dessen Ursache in dem schadhaften System liegt, z.B. in der altersgemäßen Abnutzung, Rissbildung, Vorschäden  usw., ist eine Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Arbeiten an Rohrleitungssystemen die entgegen der DIN bzw. den anerkannten Regeln der  Technik und des Handwerks verlegt sind. RST übernimmt, soweit nicht vorsätzliche oder grobe fahrlässige Schadens-Verursachung vorliegt, keine Verantwortung für mittelbare und unmittelbare Schäden die entstehen durch u. a.
         
 a) Arbeiten an defekten oder verrotteten, z.B. rissigen, brüchigen, oder unvorschriftsmäßig installierten Anlagen;
 b) Austretende Inhalte der Anlagen;
 c) Spiralen, Schläuche oder sonstige Werkzeuge, die aufgrund eines Umstandes in der Anlage stecken bleiben oder verloren gehen, der nicht von RST zu vertreten ist ( z.B. vorhandener Muffenversatz, vorhandener Rohrbruch u. ä. ).


Leistungshindernisse:
Ist RST aufgrund von nichterkennbaren und von RST nicht zu vertretenden baulichen Mängeln u. a. wegen nicht einsehbarer, nicht intakter, schadhafter oder falsch verlegter Rohr- bzw. Kanalsysteme, an der Ausführung der beauftragten Leistungen gehindert oder liegt die Schadenstelle in einem Bereich, in dem RST infolge behördlicher Vorschriften nicht arbeiten darf oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, so ist er zum Ersatz der RST bis zur Feststellung des Leistungshindernisses entstandenen Schaden und Kosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste verpflichtet.


Sicherheitsvorschriften:

Der Auftraggeber hat RST über am Einsatzort bestehende Sicherheitsvorkehrungen und – Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften vor Auftragsdurchführung zu unterrichten. Für Schäden aller Art, die aufgrund der fehlenden Information von Seiten des Auftraggebers durch RST verursacht worden sind, haftet RST nicht.


Mitwirkungspflichten des Auftraggeber:
Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen
Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Berechnungen u. ä., sind RST vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben. Außerdem verpflichtet sich der Auftraggeber, RST in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrages erforderlich sind, insbesondere durch Information über technische Besonderheiten und Beschaffenheit des zu bearbeitenden Objekts.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Mitarbeiter von RST zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz vor Ort haben. Er stellt RST auf seine Kosten Strom, Wasser sowie Lagerflächen und Aufenthaltsräume für die Mitarbeiter von RST zur Verfügung. Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Der Auftraggeber hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach Baurecht, Wasserrecht usw., herbeizuführen.


Leistungsänderungen, Nebenabsprachen:
Änderungen des Leistungsumfangs, insbesondere aufgrund einer Anordnung des Auftraggebers, müssen einschließlich ihrer Vergütung gesondert schriftlich vereinbart werden. Wird zur Erfüllung des Leistungserfolges Mehrarbeit erforderlich, z.B. infolge einer vom Auftraggeber nicht mitgeteilten Härte und Struktur der Verschmutzung im Rohr- oder Kanalsystem, so ist RST zur Durchführung von Mehrarbeit ohne vorhergehende Rücksprache mit dem Auftraggeber berechtigt, wenn die Mehrkosten 10 % des Nettoauftragswertes nicht übersteigen. Alle Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung von RST


Zahlungsbedingungen:
Die fakturierten Rechnungsbeträge und Rechnungspositionen verstehen
sich immer, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt ist, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung hat, sofern nicht anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug zu erfolgen. Dieses gilt auch, wenn RST Abschlagszahlungen in Rechnung stellt. Rechnungsbeanstandungen muss der Auftraggeber unverzüglich und schriftlich gegenüber RST erheben. Eine Aufrechnung gegenüber dem Werklohnanspruch ist nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges behalten wir uns vor, Verzugszinsen im Sinne des § 288 BGB in Rechnung zu stellen.


Schlussbestimmungen:
10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2. Gerichtsstand in allen Rechtsfällen ist: Kassel.
10.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Kassel. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht bekannt sind.
10.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. In einem solchen Fall werden RST und der Auftraggeber anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine rechtlich zulässige Regelung treffen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen gleichkommt.


RST-Kassel, Stand 01. Januar 2021, Holger Terner (Inhaber)



 
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